Schneeräumung & Winterdienst ist Pflicht
Was Sie tun müssen – und was nicht. Und: Was, wenn etwas passiert...?
Grundstückseigentümer müssen sicherstellen, dass Wege, Gehsteige und Stiegenanlagen bei Schneefall zwischen 6 und 22 Uhr sicher begehbar sind. Wenn trotz sorgfältiger Entfernung des Schnees oder bei gefrierendem Regen Glättegefahr besteht, müssen Sie auch streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, gilt das für einen 1 Meter breiten Streifen entlang des Straßenrandes.
Für unverbaute, land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften besteht diese Verpflichtung nicht. Sowohl der Zeitrahmen als auch die Räumbreite können von Land/Gemeinde/Stadt geändert werden.
TIPP: Heftiger Schneefall oder Windverwehungen können, trotz ständigen Räumens, ein sicheres Benutzen des Gehwegs erschweren. Stellen Sie während dieser Zeit zusätzlich Warntafeln auf. Nur Warntafeln aufzustellen ist jedenfalls zu wenig!
Achtung! Sie sind auch zur Räumung verpflichtet, wenn der Gehsteig bzw. die Straße nicht direkt an Ihr Grundstück angrenzt: Existiert ein Grünstreifen zwischen Ihrem Grundstück und Gehsteig/Straße, sind Sie zur Räumung des Gehbereichs verpflichtet, solange der Grünstreifen nicht breiter als drei Meter ist.
Wenn etwas passiert...
HauseigentümerInnen haften bereits ab leichter Fahrlässigkeit. Wenn Sie aber gründlich geräumt und bei Glätte gestreut haben, haben Sie gute Chancen, im Schadensfall nicht belangt zu werden. Die Schuldfrage wird allerdings jeweils im Einzelfall und im Nachhinein durch Gerichte geklärt.
Schneeräumung delegieren
Sie können die Betreuung des Gehweges an eine Fremdfirma übergeben. Diese haftet dann an Ihrer Stelle.
Achtung: Sie haften möglicherweise trotzdem, wenn Sie eine offensichtlich unfähige Firma auswählen oder auf Hinweise, dass diese Firma ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, nicht reagieren.
TIPP: Im Vertrag müssen Sie definitiv Ihre gesamten Verpflichtungen gemäß §93 Straßenverkehrsordnung übergeben. Akzeptieren Sie keine Einschränkungen wie "Räumung sobald wie möglich" oder "Räumung nach Maßgabe der verfügbaren Mittel".

Salz
Verwenden Sie kein Salz auf Gehsteigen. Salz wird bei händischer Ausbringung immer überdosiert. Denn zum Auftauen wären nur 1 bis 2 Teelöffel Salz je Quadratmeter nötig (10 - 15 g/m2). Sie schonen durch den Verzicht auf Salz die Umwelt. Abzuraten ist auch von Salz - Splitt Gemisch. Das bedeutet eine noch massivere Überdosierung an Salz.
Schnee sollte überhaupt nicht mit Salz aufgetaut, sondern mechanisch entfernt werden. Salz auf Schnee führt zu Schneematsch, der noch gefährlicher ist.
Empfohlene Streumittel für Gehsteige
Splitt
rutschhemmend aus Dolomit oder Basaltgestein, Kantkorn
Kaliumkarbonat auf Blähton
rutschhemmend und auftauend, für sehr steile Bereiche und/oder exponierte Stellen wie schattige oder steile Treppen
Setzen Sie Streumittel immer sparsam und gezielt ein
Eine funktionierende Oberflächenentwässerung verhindert oder verringert Glatteisbildung. Das spart Streumittel. Manche Gemeinden/Städte oder Länder haben eigene Winterdienstverordnungen. Hier ist geregelt, welche Streumittel erlaubt sind (z.B. Wien, Baden).
Vorsicht Irreführung
Es gibt leider keine Deklarationspflicht für Auftaumittel. Sie können daher als KonsumentIn nicht erkennen um welches Mittel es sich handelt. Aufschriften wie "schont Hundepfoten", "schädigt keine Bäume oder Pflanzen" oder "salzfrei" sind als Werbung zu verstehen. Solche Produkte enthalten oft Stickstoff in Form von Ammoniumsulfat oder Harnstoff. Sie sind wegen negativer Auswirkungen auf die Umwelt nicht zu empfehlen.